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BGBl. III Nr. 141/2008

kundgemacht 07.10.2008 RIS↗Parlament↗
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über die polizeiliche Zusammenarbeit
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über die polizeiliche Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 141/2008× zu Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Kroatien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Kroatien) neu § 0↗RIS↗
Art. 21neu
in Kraft ab 01.10.2008 · idF BGBl. III Nr. 141/2008 Art. 21↗RIS↗

Kapitel römisch acht
Einbeziehung der Zollbehörden

Artikel 21

Befugnisse der Zollbehörden

(1) Soweit die Zollbehörden der Vertragsstaaten nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts Aufgaben aufgrund dieses Vertrages wahrnehmen oder an deren Vollzug teilnehmen, sind sie bei der Zusammenarbeit gemäß diesem Vertrag im Rahmen ihrer Zuständigkeiten den Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten gleichgestellt.

(2) Die Zollbehörden, die die Stellung von nationalen Zentralstellen innehaben, sind im Sinne dieses Vertrages:

In der Republik Österreich das Bundesministerium für Finanzen; in der Republik Kroatien das Ministerium für Finanzen/Zollverwaltung.