BGBl. III Nr. 141/2008
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über die polizeiliche Zusammenarbeit
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über die polizeiliche Zusammenarbeit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 21neu
Kapitel römisch acht
Einbeziehung der Zollbehörden
Artikel 21
Befugnisse der Zollbehörden
(1) Soweit die Zollbehörden der Vertragsstaaten nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts Aufgaben aufgrund dieses Vertrages wahrnehmen oder an deren Vollzug teilnehmen, sind sie bei der Zusammenarbeit gemäß diesem Vertrag im Rahmen ihrer Zuständigkeiten den Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten gleichgestellt.
(2) Die Zollbehörden, die die Stellung von nationalen Zentralstellen innehaben, sind im Sinne dieses Vertrages:
In der Republik Österreich das Bundesministerium für Finanzen; in der Republik Kroatien das Ministerium für Finanzen/Zollverwaltung.