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BGBl. III Nr. 99/2008

kundgemacht 13.08.2008 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet
Kundmachung BGBl. III Nr. 99/2008× zu Abkommen über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet (Schweiz)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet (Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Art. 21neu
in Kraft ab 01.08.2008 · idF BGBl. III Nr. 99/2008 Art. 21↗RIS↗

Artikel 21

  1. Ziffer eins
    Lebensmittel, Bier und nichtalkoholische Getränke, die von den im Betrieb von Anlagen oder in Bau- und Werkzonen beschäftigten Personen als persönliche Verpflegung zum Verbrauch in diesen Gebieten mitgeführt oder ihnen zu diesem Zweck nachgebracht werden, sind von den Ein- und Ausgangsabgaben befreit, soweit die Mengen den Tagesbedarf nicht übersteigen.
  2. Ziffer 2
    Für die Ein- und Ausfuhr von Tabakwaren durch diese Personen gelten die jeweiligen Bestimmungen der Vertragsstaaten über den (kleinen) Grenzverkehr.
  3. Ziffer 3
    Lebensmittel und Getränke, die für Werkskantinen in Bauzonen während der Bauzeit in diese Zone eingeführt und unter zollamtlicher Überwachung an Personen verkauft werden, die in der Bauzone beschäftigt sind und diese Waren dort verbrauchen, sind von den Ein- und Ausgangsabgaben befreit.
  4. Ziffer 4
    Die Befreiung nach den Absätzen 1 oder 3 hängt davon ab, dass die betreffenden Waren aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines der Vertragsstaaten stammen.