Lebensmittel, Bier und nichtalkoholische Getränke, die von den im Betrieb von Anlagen oder in Bau- und Werkzonen beschäftigten Personen als persönliche Verpflegung zum Verbrauch in diesen Gebieten mitgeführt oder ihnen zu diesem Zweck nachgebracht werden, sind von den Ein- und Ausgangsabgaben befreit, soweit die Mengen den Tagesbedarf nicht übersteigen.
BGBl. III Nr. 99/2008
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 21neu
Artikel 21
- Ziffer eins
- Ziffer 2Für die Ein- und Ausfuhr von Tabakwaren durch diese Personen gelten die jeweiligen Bestimmungen der Vertragsstaaten über den (kleinen) Grenzverkehr.
- Ziffer 3Lebensmittel und Getränke, die für Werkskantinen in Bauzonen während der Bauzeit in diese Zone eingeführt und unter zollamtlicher Überwachung an Personen verkauft werden, die in der Bauzone beschäftigt sind und diese Waren dort verbrauchen, sind von den Ein- und Ausgangsabgaben befreit.
- Ziffer 4Die Befreiung nach den Absätzen 1 oder 3 hängt davon ab, dass die betreffenden Waren aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines der Vertragsstaaten stammen.