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BGBl. III Nr. 96/2009

kundgemacht 27.08.2009 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Türkei zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen samt Protokoll
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Türkei zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen samt Protokoll
Kundmachung BGBl. III Nr. 96/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Türkei) neu § 0↗RIS↗
Art. 21neu
in Kraft ab 01.10.2009 · idF BGBl. III Nr. 96/2009 Art. 21↗RIS↗

Artikel 21

ANDERE EINKÜNFTE

  1. Absatz eins,Einkünfte, die aus einem Vertragsstaat stammen und in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich genannt wurden, dürfen in diesem Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2,Einkünfte, die aus Quellen außerhalb der beiden Vertragsstaaten stammen, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Empfänger der betreffenden Einkünfte ansässig ist.