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BGBl. III Nr. 152/2011

kundgemacht 28.09.2011 RIS↗Parlament↗
Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa
Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa
Kundmachung BGBl. III Nr. 152/2011× zu Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa×

Änderungen durch diese Kundmachung

Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa neu § 0↗RIS↗
Art. 21neu
in Kraft ab 10.10.2011 · idF BGBl. III Nr. 152/2011 Art. 21↗RIS↗

Artikel 21

Für die Ersuchen nach Kapitel römisch eins zuständige Behörden

  1. Absatz eins,
    Die jeweiligen Strafverfolgungsbehörden, die von den Vertragsparteien in den Anlagen gemäß Artikel 37 angeführt sind, sind für Ersuchen gemäß Artikel 15, 16, 17, 18, 19 und 20 zuständig.
  2. Absatz 2,
    Gleichschriften der in Absatz 1 genannten Ersuchen werden an die in Artikel 4, Absatz 3 genannte Nationale Zentralstelle übermittelt.