Die jeweiligen Strafverfolgungsbehörden, die von den Vertragsparteien in den Anlagen gemäß Artikel 37 angeführt sind, sind für Ersuchen gemäß Artikel 15, 16, 17, 18, 19 und 20 zuständig.
BGBl. III Nr. 152/2011
Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa
Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 21neu
Artikel 21
Für die Ersuchen nach Kapitel römisch eins zuständige Behörden
- Absatz eins,
- Absatz 2,Gleichschriften der in Absatz 1 genannten Ersuchen werden an die in Artikel 4, Absatz 3 genannte Nationale Zentralstelle übermittelt.