BGBl. III Nr. 48/2011
Urkunde zur Änderung des Übereinkommens zur Gründung des Europäischen Büros für Funkangelegenheiten (ERO) samt Anlage
Urkunde zur Änderung des Übereinkommens zur Gründung des Europäischen Büros für Funkangelegenheiten (ERO) samt Anlage
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 21geändertAbs 2; Abs 3
Artikel 21
Verwahrer
(1) Die Urschrift dieses Übereinkommens mit späteren Änderungen sowie die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden im Archiv der Regierung von Dänemark hinterlegt.
(2) Die Regierung von Dänemark übermittelt allen Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, sowie dem amtierenden Vorsitzenden der CEPT eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens und den Wortlaut jeder vom Rat beschlossenen Änderung. Abschriften werden ferner dem Generalsekretär der Internationalen Fernmeldeunion, dem Verbindungsbüro der CEPT, dem Präsidenten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und dem Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation zur Kenntnisnahme übermittelt. sowie dem Präsidenten der CEPT eine beglaubigte Abschrift dieses Übereinkommens und den Wortlaut jeder vom Rat beschlossenen Änderung. Abschriften werden ferner dem Direktor des ECO, dem Generalsekretär des Weltpostvereins, dem Generalsekretär der Internationalen Fernmeldeunion, dem Präsidenten der Europäischen Kommission und dem Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation zur Kenntnisnahme übermittelt.
(3) Die Regierung von Dänemark notifiziert allen Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, sowie dem amtierenden Vorsitzenden Präsidenten der CEPT alle Unterzeichnungen, Ratifikationen, Annahmen, Genehmigungen und Kündigungen sowie das Inkrafttreten des dieses Übereinkommens und jeder Änderung. Die Regierung von Dänemark notifiziert ferner allen Staaten, die das dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, sowie dem amtierenden Vorsitzenden Präsidenten der CEPT das Wirksamwerden jedes Beitritts.
ZU URKUND DESSEN, haben die Unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Vertreter dieses Übereinkommen unterschrieben.
… 3 unveränderte Absätze
GESCHEHEN zu Den Haag, am 23. Juni 1993, in einer Urschrift in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
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