indem sie die betreffenden Behörden von sich aus unterrichten, wenn begründeter Anlass zu der Vermutung besteht, dass eine aufgrund der Artikel 2 bis 14 umschriebene Straftat begangen wurde, oder
BGBl. III Nr. 1/2014
Strafrechtsübereinkommen über Korruption
Strafrechtsübereinkommen über Korruption
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 21neu
Artikel 21 – Zusammenarbeit mit und zwischen innerstaatlichen Behörden
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Behörden sowie jeder Amtsträger im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht mit den für die Ermittlung und Verfolgung von Straftaten zuständigen Behörden zusammenarbeiten,
- Litera a
- Litera bindem sie den betreffenden Behörden auf Ersuchen alle erforderlichen Auskünfte erteilen.