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BGBl. III Nr. 220/2017

kundgemacht 07.12.2017 RIS↗
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Armenien
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Armenien
Kundmachung BGBl. III Nr. 220/2017× zu Luftverkehrsabkommen (Armenien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Armenien) neu § 0↗RIS↗
Art. 21neu
in Kraft ab 01.01.2018 · idF BGBl. III Nr. 220/2017 Art. 21↗RIS↗

ARTIKEL 21

KONSULTATIONEN

  1. Ziffer eins
    Auf Wunsch einer Vertragspartei konsultieren die Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien einander von Zeit zu Zeit, um eine enge Zusammenarbeit betreffend alle Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung dieses Abkommens sicherzustellen.
  2. Ziffer 2
    Diese Konsultationen beginnen innerhalb eines Zeitraums von sechzig (60) Tagen ab Ersuchen einer Vertragspartei.