Der Fachausschuss für technische Fragen entscheidet über die Annahme eines Anhangs oder einer Bestimmung zu dessen Änderung nach dem Verfahren, das in den Artikeln 16 und 20 sowie in Artikel 33 Paragraph 6, des Übereinkommens festgelegt ist. Die Entscheidungen treten nach Artikel 35 Paragraphen 3 und 4 des Übereinkommens in Kraft.
BGBl. III Nr. 71/2019
Änderungen an den Anhängen F (APTU) und G (ATMF) zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Änderungen an den Anhängen F (APTU) und G (ATMF) zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999
Änderungen durch diese Kundmachung
Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang G (ATMF) (COTIF)
115
§ 0↗RIS↗
Art. 21neu
Artikel 21
Anhänge und Empfehlungen
- Paragraph eins,
- Paragraph 2,Ein Antrag auf Annahme eines Anhangs oder einer Bestimmung zu dessen Änderung kann gestellt werden von:
- Litera aeinem Vertragsstaat;
- Litera beiner regionalen Organisation nach Artikel 2 x) ATMF;
- Litera ceinem repräsentativen internationalen Verband, für dessen Mitglieder das Vorhandensein des Anhangs aus Gründen der Sicherheit und Wirtschaftlichkeit bei der Ausübung ihrer Tätigkeit unerlässlich ist.
- Paragraph 3,Die Ausarbeitung der Anhänge unterliegt dem Fachausschuss für technische Fragen, der sich, abhängig von den nach Paragraph 2, eingereichten Anträgen, von geeigneten Arbeitsgruppen und dem Generalsekretär unterstützen lässt.
- Paragraph 4,Der Fachausschuss für technische Fragen kann Verfahren und Vorgehensweisen im Zusammenhang mit der technischen Zulassung von im internationalen Verkehr eingesetztem Eisenbahnmaterial empfehlen.