die Bezeichnung der Behörden nach den Artikeln 2 und 18,
BGBl. III Nr. 137/2020
Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965
Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965
Änderungen durch diese Kundmachung
Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 21neu
Artikel 21
Jeder Vertragsstaat notifiziert dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder zu einem späteren Zeitpunkt
- Litera a
- Litera bdie Bezeichnung der Behörde, die das in Artikel 6 vorgesehene Zustellungszeugnis ausstellt,
- Litera cdie Bezeichnung der Behörde, die Schriftstücke entgegennimmt, die nach Artikel 9 auf konsularischem Weg übermittelt werden.
Er notifiziert gegebenenfalls auf gleiche Weise
- Litera aseinen Widerspruch gegen die Benutzung der in den Artikeln 8 und 10 vorgesehenen Übermittlungswege,
- Litera bdie in den Artikeln 15 Absatz 2 und 16 Absatz 3 vorgesehen Erklärungen,
- Litera cjede Änderung der vorstehend erwähnten Behördenbezeichnungen, Widersprüche und Erklärungen.