BGBl. Nr. 583/1922
Übereinkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der königlich rumänischen Regierung vom 5. Oktober 1921, betreffend die Durchführung der Bestimmungen des Staatsvertrages von Saint-Germain über archivalische Fragen.
Änderungen durch diese Kundmachung
Übereinkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die Bestimmungen des Staatsvertrages von Saint-Germain über archivalische Fragen
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 21neu
Artikel römisch 21 .
Alle aus dem Abkommen sich ergebenden Meinungsverschiedenheiten, die durch Verhandlungen nicht gelöst werden können, sind einem Schiedsgericht zu unterbreiten. Dieses Schiedsgericht wird aus drei Archivfachleuten bestehen. Jeder der beiden Staaten hat das Recht, einen Schiedsrichter zu bezeichnen. Die Wahl des dritten Schiedsrichters als Vorsitzenden erfolgt im gemeinsamen Einvernehmen beider Staaten. Sollte ein solches nicht erzielt werden können, so wird die Bestimmung des dritten Schiedsrichters dem Sekretariat des Völkerbundes überlassen.