Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 141/1929

kundgemacht 13.04.1929 RIS↗
Vergleichs-, Gerichts- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Spanien.
Kundmachung BGBl. Nr. 141/1929× zu Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Spanien×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Spanien neu § 0↗RIS↗
Art. 21neu
in Kraft ab 21.03.1929 · idF BGBl. Nr. 141/1929 Art. 21↗RIS↗

Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 21.

Spricht der Ständige Internationale Gerichtshof oder das Schiedsgericht aus, daß eine Entscheidung einer Gerichtsbehörde oder einer anderen Behörde des einen der Hohen Vertragschließenden Teile ganz oder zum Teil dem Völkerrecht widerspricht und ermöglicht es das Verfassungsrecht dieses Vertragteiles nicht oder nur unvollständig, die Wirkungen der gegenständlichen Entscheidung im Verwaltungsweg zu beseitigen, dann wird das Urteil oder der Schiedspruch Art und Umfang der der geschädigten Partei zu gewährenden Wiedergutmachung festsetzen.