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BGBl. Nr. 32/1931

kundgemacht 28.01.1931 RIS↗
Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reich über die Rechtshilfe in Zollsachen.
Kundmachung BGBl. Nr. 32/1931× zu Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland) neu § 0↗RIS↗
Art. 21neu
in Kraft ab 02.02.1931 · idF BGBl. Nr. 32/1931 Art. 21↗RIS↗

Artikel 21.

  1. Absatz eins,Die Zolldienststellen der vertragschließenden Teile werden in den Fällen, in denen eine Ausgangsabfertigung stattfindet,
    1. Litera a
      Waren, deren Ein- oder Durchfuhr in dem Gebiet des anderen Teiles verboten ist, nach diesem Gebiet nur beim Nachweis einer besonderen Erlaubnis abfertigen;
    2. Litera b
      Waren, die in dem Gebiet des anderen Teiles beim Eingangszollamt zu stellen sind, nach diesem Gebiet nur auf einer Zollstraße ausführen lassen.
  2. Absatz 2,Die Zolldienststellen werden einander über die Ein- und Durchfuhrverbote, über die in Betracht kommenden Abfertigungsstellen, deren Abfertigungsbefugnisse und über die Zollstraßen unterrichten.