BGBl. II Nr. 2/1934
Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 21neu
Artikel römisch 21 . Der Gebrauch des kirchlichen oder Ordensgewandes seitens Laien oder seitens Geistlicher und Ordenspersonen, denen er von der zuständigen Kirchenbehörde durch endgültige Anordnung verboten worden ist, die zu diesem Zwecke zuständigen staatlichen Behörde amtlich bekanntzugeben sein wird, ist unter den gleichen Sanktionen und Strafen verboten, mit welchen der Mißbrauch der militärischen Uniform verboten und bestraft wird.