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BGBl. II Nr. 2/1934

kundgemacht 01.05.1934 RIS↗
Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich.
Kundmachung BGBl. II Nr. 2/1934× zu Konkordat (Heiliger Stuhl)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Konkordat (Heiliger Stuhl) neu § 0↗RIS↗
Art. 21neu
in Kraft ab 01.05.1934 · idF BGBl. II Nr. 2/1934 Art. 21↗RIS↗

Artikel römisch 21 . Der Gebrauch des kirchlichen oder Ordensgewandes seitens Laien oder seitens Geistlicher und Ordenspersonen, denen er von der zuständigen Kirchenbehörde durch endgültige Anordnung verboten worden ist, die zu diesem Zwecke zuständigen staatlichen Behörde amtlich bekanntzugeben sein wird, ist unter den gleichen Sanktionen und Strafen verboten, mit welchen der Mißbrauch der militärischen Uniform verboten und bestraft wird.