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StGBl. Nr. 435/1920

kundgemacht 21.09.1920 RIS↗
Zwischenstaatliche Vereinbarungen zum Schutze des Urheberrechts an Werken der Literatur und Kunst
Kundmachung StGBl. Nr. 435/1920× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Berner Übereinkunft neu § 0↗RIS↗
Art. 21neu
in Kraft ab 17.07.1931 · idF StGBl. Nr. 435/1920 Art. 21↗RIS↗

Artikel 21.

Dieses Übereinkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen spätestens innerhalb eines Jahres zu Bern ausgetauscht werden.

Zu Urkund dessen haben die betreffenden Bevollmächtigten das Übereinkommen vollzogen und ihre Siegel beigedrückt.

So geschehen in Bern, am neunten September des Jahres Eintausendachthundertsechsundachtzig.