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BGBl. III Nr. 116/2016

kundgemacht 28.06.2016 RIS↗Parlament↗
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 116/2016× zu Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau ×

Änderungen durch diese Kundmachung

Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau neu § 0↗RIS↗
Art. 212neu
in Kraft ab 01.07.2016 · idF BGBl. III Nr. 116/2016 Art. 212↗RIS↗

ARTIKEL 212

Liste der Verpflichtungen

  1. Absatz eins,Die nach diesem Abschnitt von den Vertragsparteien jeweils liberalisierten Sektoren und die für Dienstleistungen und Dienstleister der anderen Vertragspartei in diesen Sektoren geltenden und als Vorbehalte formulierten Beschränkungen des Marktzugangs und der Inländerbehandlung sind in den Verpflichtungslisten in den Anhängen XXVII-B und XXVII-F aufgeführt.
  2. Absatz 2,Unbeschadet der Rechte und Pflichten, die den Vertragsparteien aus dem Europäischen Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen und dem Europäischen Übereinkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen erwachsen oder erwachsen können, enthalten die in den Anhängen XXVII-B und XXVII-F aufgeführten Verpflichtungen keine Verpflichtungen bezüglich audiovisueller Dienstleistungen.