Absatz eins,Folgende Auflagen gelten für Maßnahmen der Vertragsparteien im Zusammenhang mit Zulassungserfordernissen und -verfahren, Qualifikationsanforderungen und -verfahren betreffend
- Litera adie grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen,
- Litera bdie Niederlassung juristischer und natürlicher Personen im Sinne des Artikels 203 Nummer 8 in ihrem Gebiet,
- Litera cden vorübergehende Aufenthalt bestimmter Kategorien natürlicher Personen im Sinne des Artikels 214 Absatz 2 Buchstaben a bis e in ihrem Gebiet.