BGBl. Nr. 223/1949
223. Urkunde über die Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation.
Urkunde über die Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 22neu
Artikel 22
Jedes Mitglied verpflichtet sich, dem Internationalen Arbeitsamt jährlich einen Bericht über seine Maßnahmen zur Durchführung der Übereinkommen, denen es beigetreten ist, vorzulegen. Die Form dieser Berichte bestimmt der Verwaltungsrat; sie müssen die von ihm geforderten Einzelheiten enthalten.