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BGBl. Nr. 223/1949

kundgemacht 15.10.1949 RIS↗
223. Urkunde über die Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation.
Urkunde über die Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation.
Kundmachung BGBl. Nr. 223/1949× zu Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation neu § 0↗RIS↗
Art. 22neu
in Kraft ab 20.04.1948 · idF BGBl. Nr. 223/1949 Art. 22↗RIS↗

Artikel 22

Jedes Mitglied verpflichtet sich, dem Internationalen Arbeitsamt jährlich einen Bericht über seine Maßnahmen zur Durchführung der Übereinkommen, denen es beigetreten ist, vorzulegen. Die Form dieser Berichte bestimmt der Verwaltungsrat; sie müssen die von ihm geforderten Einzelheiten enthalten.