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BGBl. Nr. 178/1955

kundgemacht 09.09.1955 RIS↗
178. Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee.
Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee.
Kundmachung BGBl. Nr. 178/1955× zu Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee×

Änderungen durch diese Kundmachung

Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee neu § 0↗RIS↗
Art. 22neu
in Kraft ab 22.07.1955 · idF BGBl. Nr. 178/1955 Art. 22↗RIS↗

Artikel 22

Befreiung von Abgaben bei der Ein- und Ausfuhr von Waren

Für die aus dem Gebiet des einen Vertragsstaates in das Gebiet des anderen Vertragsstaates verbrachten Materialien und Gegenstände gilt:

  1. Ziffer eins
    Von allen Abgaben (Zöllen, Gebühren, Steuern), samt Zuschlägen, werden endgültig befreit
    1. Litera a
      Baumaterialien, die zur Herstellung der nach diesem Staatsvertrag vorgesehenen Regulierungsbauten verwendet werden;
    2. Litera b
      Schwellen, Schienen und Kleineisenzeug, Maste für die elektrische Leitung und Leitungsdrähte, die zur Erhaltung und zur Weiterführung der Materialtransportbahn dienen, Materialien für das Betriebstelephon der Bahn, und dergleichen, ferner unter Vorbehalt der notwendigen zolldienstlichen Kontrollmaßnahmen, die Rollwagen, sowie auch einzeln eingeführte Radsätze, Achsen, Lager und Rollen für diese Wagen.
  2. Ziffer 2
    Vorübergehende Befreiung von Abgaben im Sinne der Ziffer 1 wird gewährt für Maschinen, Fahrzeuge (unbeschadet der für Rollwagen geltenden Bestimmungen der Ziffer 1), Gerätschaften, Werkzeuge und dergleichen unter der Bedingung, das diese Gegenstände gehörig erklärt, zollamtlich identifiziert, die entfallenden Abgabenbeträge sichergestellt und die Gegenstände innerhalb der festgesetzten Frist wieder ausgeführt werden. Für die innerhalb der festgesetzten Frist nicht wieder ausgeführten Gegenstände sind, sofern deren völlige Abnützung nicht als gegeben betrachtet werden kann, die entfallenden Abgabenbeträge zu entrichten.