BGBl. Nr. 120/1956
120. Die Satzung der Vereinten Nationen und das Statut des Internationalen Gerichtshofes.
DIE SATZUNG DER VEREINTEN NATIONEN.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 22neu
Artikel 22.
Ziffer eins Der Gerichtshof hat seinen Sitz im Haag. Der Gerichtshof kann jedoch an anderen Orten tagen und seine Funktionen ausüben, sofern er das für wünschenswert hält.
Ziffer 2 Der Präsident und der Gerichtsschreiber wohnen am Sitze des Gerichtshofes.