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BGBl. Nr. 225/1959

kundgemacht 27.10.1959 RIS↗
225. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet.
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet.
Kundmachung BGBl. Nr. 225/1959× zu Vertrag zwischen Österreich und Ungarn über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertrag zwischen Österreich und Ungarn über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet neu § 0↗RIS↗
Art. 22neu
in Kraft ab 31.07.1959 · idF BGBl. Nr. 225/1959 Art. 22↗RIS↗

Artikel 22.

Inkrafttreten und Gültigkeit.

  1. Absatz eins,Dieser Vertrag wird ratifiziert, die Ratifikationsurkunden werden in Budapest ausgetauscht werden.
  2. Absatz 2,Der Vertrag tritt mit dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist für die Dauer von fünf Jahren unkündbar. Der Vertrag bleibt weiter in Kraft, sofern ihn nicht einer der Vertragsstaaten aufkündigt. Die Aufkündigung wird mit dem Ende des auf die Mitteilung folgenden Kalenderjahres wirksam.
  3. Absatz 3,Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages verlieren die bisher getroffenen, mit wasserwirtschaftlichen Fragen zusammenhängenden Regelungen zwischen den Vertragsstaaten ihre Gültigkeit, soweit sie nicht im Vertrag (Anlagen römisch zwei und römisch drei) übernommen werden.

    Der Vertrag ist in deutscher und ungarischer Sprache in je zweifacher Urschrift verfaßt. Beide Texte sind authentisch.

    Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

    Geschehen in Wien, am 9. April 1956.