BGBl. Nr. 92/1960
92. Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TlR (TIR-Abkommen).
ZOLLABKOMMEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN WARENTRANSPORT MIT CARNETS TIR (TIR-Abkommen).
Änderungen durch diese Kundmachung
Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1959)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 22neu
Artikel 22
Die Haftung des bürgenden Verbandes erstreckt sich nicht nur auf die im Carnet TIR angeführten Waren, sondern auch auf Waren, die zwar im Carnet TIR nicht angeführt sind, sich aber auf der Ladefläche oder unter den im Carnet TIR angeführten Waren befinden.