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BGBl. Nr. 86/1961

kundgemacht 30.03.1961 RIS↗
86. Übereinkommen über Zwangs- oder Pflichtarbeit.
ÜBEREINKOMMEN ÜBER ZWANGS- ODER PFLICHTARBEIT
Kundmachung BGBl. Nr. 86/1961× zu Übereinkommen (Nr. 29) über Zwangs- oder Pflichtarbeit×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen (Nr. 29) über Zwangs- oder Pflichtarbeit neu § 0↗RIS↗
Art. 22neu
in Kraft ab 07.06.1961 · idF BGBl. Nr. 86/1961 Art. 22↗RIS↗

Artikel 22

Die jährlichen Berichte über die Maßnahmen zur Durchführung dieses Übereinkommens, welche die ratifizierenden Mitglieder dem Internationalen Arbeitsamt nach Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation vorzulegen verpflichtet sind, müssen möglichst vollständige Angaben aus allen in Betracht kommenden Gebieten enthalten über das Maß, in dem dort Zwangs- oder Pflichtarbeit angewandt worden ist, die Zwecke, für die das geschehen ist, die Krankheits- und Sterbeziffern, die Arbeitszeit, die Art der Lohnzahlung, die Lohnsätze und alle sonst wesentlichen Angaben.