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BGBl. Nr. 460/1969

kundgemacht 31.12.1969 RIS↗
460. Europäische Sozialcharta samt Anhang und Erklärung der Republik Österreich
EUROPÄISCHE SOZIALCHARTA
Kundmachung BGBl. Nr. 460/1969× zu Europäische Sozialcharta×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäische Sozialcharta neu § 0↗RIS↗
Art. 22neu
in Kraft ab 28.11.1969 · idF BGBl. Nr. 460/1969 Art. 22↗RIS↗

Artikel 22

BERICHTE OBER NICHTANGENOMMENE BESTIMMUNGEN

Die Vertragsparteien senden dem Generalsekretär des Europarates in angemessenen vom Ministerkomitee zu bestimmenden Zeitabständen Berichte über die Bestimmungen des Teiles römisch zwei der Charta, die sie weder zum Zeitpunkt ihrer Ratifikation oder Annahme noch durch eine spätere Mitteilung angenommen haben. Das Ministerkomitee beschließt von Zeit zu Zeit, über welche Bestimmungen solche Berichte angefordert werden und in welcher Form sie vorzulegen sind.