Absatz eins,Wenn
- Litera aeine Person, die von einem dritten Staat an eine Vertragschließende Partei ausgeliefert und mit dem Flugzeug ohne Zwischenlandung über das Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei befördert werden soll, und
- Litera bdie Durchlieferung dieser Person durch das Hoheitsgebiet nach Artikel 21 zulässig wäre,
so verständigt die zuerst genannte Vertragschließende Partei die andere Vertragschließende Partei von der beabsichtigten Beförderung der Person und bestätigt ihr, daß die Beförderung mit Artikel 21 vereinbar ist und insbesondere daß die Person nicht Staatsangehöriger der anderen Vertragschließenden Partei ist.