Absatz eins,Die Schiedskommission wirkt in jedem Stadium des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung des Falles hin. Erweist sich eine solche Erledigung als nicht möglich, so fällt die Kommission mit Stimmenmehrheit eine Entscheidung. Diese Entscheidung ist endgültig und für alle Vertragsstaaten verbindlich.
BGBl. Nr. 632/1975
632. Übereinkommen über die Schiffahrt auf dem Bodensee samt Anlage und Zusatzprotokoll
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE SCHIFFAHRT AUF DEM BODENSEE
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 22neu
Artikel 22
- Absatz 2,Die Schiedskommission legt ihren Vergleichsvorschlägen und Entscheidungen zugrunde
- Litera adie Bestimmungen dieses Übereinkommens unter besonderer Beachtung des Artikels 1 Absatz 2,
- Litera bdie zwischen den Vertragsstaaten geltenden einschlägigen Übereinkünfte allgemeiner oder besonderer Art,
- Litera cdas Völkergewohnheitsrecht,
- Litera ddie allgemeinen Rechtsgrundsätze.