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BGBl. Nr. 632/1975

kundgemacht 30.12.1975 RIS↗
632. Übereinkommen über die Schiffahrt auf dem Bodensee samt Anlage und Zusatzprotokoll
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE SCHIFFAHRT AUF DEM BODENSEE
Kundmachung BGBl. Nr. 632/1975× zu Schiffahrt auf dem Bodensee×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiffahrt auf dem Bodensee neu § 0↗RIS↗
Art. 22neu
in Kraft ab 01.01.1976 · idF BGBl. Nr. 632/1975 Art. 22↗RIS↗

Artikel 22

  1. Absatz eins,Die Schiedskommission wirkt in jedem Stadium des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung des Falles hin. Erweist sich eine solche Erledigung als nicht möglich, so fällt die Kommission mit Stimmenmehrheit eine Entscheidung. Diese Entscheidung ist endgültig und für alle Vertragsstaaten verbindlich.
  2. Absatz 2,Die Schiedskommission legt ihren Vergleichsvorschlägen und Entscheidungen zugrunde
    1. Litera a
      die Bestimmungen dieses Übereinkommens unter besonderer Beachtung des Artikels 1 Absatz 2,
    2. Litera b
      die zwischen den Vertragsstaaten geltenden einschlägigen Übereinkünfte allgemeiner oder besonderer Art,
    3. Litera c
      das Völkergewohnheitsrecht,
    4. Litera d
      die allgemeinen Rechtsgrundsätze.