(5)Absatz 5,Der ersuchte Staat gibt im Fall des Abs. 1 zugleich mit der Mitteilung über die Sicherstellung von Gegenständen bekannt, ob die auszuliefernde Person mit deren unmittelbarer Rückgabe an den Geschädigten einverstanden ist. Der ersuchende Staat teilt dem ersuchten Staat sobald wie möglich mit, ob er auf die Übergabe der Gegenstände unter der Bedingung verzichtet, daß sie gegen Vorweis einer Bescheinigung seiner zuständigen Gerichte oder Staatsanwaltschaften dem Geschädigten oder dessen Beauftragten ausgehändigt werden.Der ersuchte Staat gibt im Fall des Absatz eins, zugleich mit der Mitteilung über die Sicherstellung von Gegenständen bekannt, ob die auszuliefernde Person mit deren unmittelbarer Rückgabe an den Geschädigten einverstanden ist. Der ersuchende Staat teilt dem ersuchten Staat sobald wie möglich mit, ob er auf die Übergabe der Gegenstände unter der Bedingung verzichtet, daß sie gegen Vorweis einer Bescheinigung seiner zuständigen Gerichte oder Staatsanwaltschaften dem Geschädigten oder dessen Beauftragten ausgehändigt werden.