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BGBl. Nr. 248/1980

kundgemacht 26.06.1980 RIS↗
248. Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder bedingt entlassener Personen samt Anlage, Erklärungen und Vorbehalt
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ÜBERWACHUNG BEDINGT VERURTEILTER ODER BEDINGT ENTLASSENER PERSONEN
Kundmachung BGBl. Nr. 248/1980× zu Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen neu § 0↗RIS↗
Art. 22neu
in Kraft ab 01.07.1980 · idF BGBl. Nr. 248/1980 Art. 22↗RIS↗

Titel römisch vier
Abtretung an den ersuchten Staat

ARTIKEL 22

Der ersuchende Staat übermittelt dem ersuchten Staat das Urteil, um dessen gesamte Vollstreckung er ersucht.