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BGBl. Nr. 263/1986

kundgemacht 21.05.1986 RIS↗
263. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Thailand zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Thailand zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Kundmachung BGBl. Nr. 263/1986× zu Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Thailand)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Thailand) neu § 0↗RIS↗
Art. 22neu
in Kraft ab 01.07.1986 · idF BGBl. Nr. 263/1986 Art. 22↗RIS↗

Artikel 22

Andere Einkünfte

Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, dürfen im anderen Vertragsstaat besteuert werden, sofern sie aus dem anderen Staat stammen. Einkünfte, die nicht aus dem anderen Vertragsstaat stammen, dürfen nur in dem Staat besteuert werden, in dem der Empfänger dieser Einkünfte ansässig ist.