BGBl. Nr. 263/1986
263. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Thailand zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Thailand zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Änderungen durch diese Kundmachung
Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Thailand)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 22neu
Artikel 22
Andere Einkünfte
Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, dürfen im anderen Vertragsstaat besteuert werden, sofern sie aus dem anderen Staat stammen. Einkünfte, die nicht aus dem anderen Vertragsstaat stammen, dürfen nur in dem Staat besteuert werden, in dem der Empfänger dieser Einkünfte ansässig ist.