Absatz eins,Einkünfte, die eine in Österreich ansässige Person bezieht und die nach den Artikeln 6 bis 8 und den Artikeln 10 bis 19 und nach Artikel 21 in Australien besteuert werden dürfen, gelten für die Anwendung des australischen Steuerrechts als Einkünfte aus australischen Quellen.
BGBl. Nr. 480/1988
480. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Australien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND AUSTRALIEN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG UND ZUR VERHINDERUNG DER STEUERUMGEHUNG AUF DEM GEBIET DER STEUERN VOM EINKOMMEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 22neu
Artikel 22
Quelle der Einkünfte
- Absatz 2,Einkünfte, die eine in Australien ansässige Person bezieht und die nach den Artikeln 6 bis 8 und den Artikeln 10 bis 19 und nach Artikel 21 in Österreich besteuert werden dürfen, gelten für die Anwendung des Artikels 23 Absatz 1 und des australischen Steuerrechts als Einkünfte aus österreichischen Quellen.