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BGBl. Nr. 480/1988

kundgemacht 23.08.1988 RIS↗
480. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Australien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND AUSTRALIEN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG UND ZUR VERHINDERUNG DER STEUERUMGEHUNG AUF DEM GEBIET DER STEUERN VOM EINKOMMEN
Kundmachung BGBl. Nr. 480/1988× zu Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Australien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Australien) neu § 0↗RIS↗
Art. 22neu
in Kraft ab 01.09.1988 · idF BGBl. Nr. 480/1988 Art. 22↗RIS↗

Artikel 22

Quelle der Einkünfte

  1. Absatz eins,Einkünfte, die eine in Österreich ansässige Person bezieht und die nach den Artikeln 6 bis 8 und den Artikeln 10 bis 19 und nach Artikel 21 in Australien besteuert werden dürfen, gelten für die Anwendung des australischen Steuerrechts als Einkünfte aus australischen Quellen.
  2. Absatz 2,Einkünfte, die eine in Australien ansässige Person bezieht und die nach den Artikeln 6 bis 8 und den Artikeln 10 bis 19 und nach Artikel 21 in Österreich besteuert werden dürfen, gelten für die Anwendung des Artikels 23 Absatz 1 und des australischen Steuerrechts als Einkünfte aus österreichischen Quellen.