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BGBl. III Nr. 142/2004

kundgemacht 14.12.2004 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Mexikanischen Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Mexikanischen Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Kundmachung BGBl. III Nr. 142/2004× zu Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Mexiko)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Mexiko) neu § 0↗RIS↗
Art. 22neu
in Kraft ab 01.01.2005 · idF BGBl. III Nr. 142/2004 Art. 22↗RIS↗

Artikel 22

VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG

  1. Absatz eins,Gemäß den Bestimmungen und vorbehaltlich der Einschränkungen durch die Gesetze Mexikos in der Fassung allfälliger künftiger, ihre allgemeinen Grundsätze wahrender Änderungen rechnet Mexiko seinen ansässigen Personen auf die mexikanische Steuer an:
    1. Litera a
      den Betrag der in Österreich gezahlten Steuer von Einkünften, die aus Österreich stammen, der die in Mexiko zu zahlende Steuer von diesen Einkünften nicht übersteigt; und
    2. Litera b
      im Falle einer Gesellschaft, die über mindestens 10 vom Hundert des Kapitals einer Gesellschaft verfügt, die in Österreich ansässig ist und von der die erstgenannte Gesellschaft Dividenden empfängt, die in Österreich von der ausschüttenden Gesellschaft gezahlte Steuer in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
  2. Absatz 2,Im Falle Österreichs wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
    1. Litera a
      Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte und dürfen diese Einkünfte nach diesem Abkommen in Mexiko besteuert werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich der Buchstaben b und c diese Einkünfte von der Besteuerung aus.
    2. Litera b
      Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die gemäß den Absätzen 2 der Artikel 10, 11 und 12, Artikel 13 Absätze 2 und 3 und Artikel 20 Absatz 3 in Mexiko besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der mexikanischen Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus dem anderen Staat bezogenen Einkünfte entfällt.
    3. Litera c
      Einkünfte einer in Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen der Person einbezogen werden.
    4. Absatz 3,
      Im Sinne dieses Abkommens gilt die in Artikel 2 Absatz 3 genannte mexikanische Aktivensteuer
    als Einkommensteuer.
  3. Absatz 4,Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person bezieht und die in diesem Staat als Einkünfte betrachtet werden, die auf Grund dieses Abkommens im anderen Staat zu besteuern sind, dürfen dessen ungeachtet im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn der andere Vertragsstaat diese Einkünfte nach Durchführung eines Verständigungsverfahrens auf Grund dieses Abkommens von der Besteuerung ausnimmt.