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BGBl. III Nr. 46/2004

kundgemacht 26.05.2004 RIS↗Parlament↗
Abkommen zur Änderung des Protokolls über Privilegien und Immunitäten der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation (EUTELSAT)
Abkommen zur Änderung des Protokolls über Privilegien und Immunitäten der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation (EUTELSAT)
Kundmachung BGBl. III Nr. 46/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Privilegien und Immunitäten der EUTELSAT 211 § 0↗RIS↗
Art. 22geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2, lit a (entfallen), lit b (entfallen), lit c (entfallen); Abs 3 (entfallen); Abs 4 (entfallen)
in Kraft 20.04.1989 – 25.09.2002 · idF BGBl. Nr. 176/1989 · danach: BGBl. III Nr. 46/2004 Art. 22↗RIS↗
in Kraft ab 26.09.2002 · idF BGBl. III Nr. 46/2004 Art. 22↗RIS↗
Artikel 22
Unterzeichnung, Ratifizierung, Beitritt Inkrafttreten und Vorbehalte Geltungsdauer des Protokolls
(1) Dieses Protokoll liegt vom 13. Februar 1987 bis zum 31. Dezember 1987 in Paris zur Unterzeichnung auf. Dieses Protokoll tritt am dreißigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem fünf Parteien des Übereinkommens die Bedingungen des Artikels 21 dieses Protokolls erfüllt haben.
(2) Alle Parteien des Übereinkommens außer der Amtssitzpartei können diesem Protokoll beitreten, nämlich durch: Dieses Protokoll tritt an dem Tag außer Kraft, an dem auch das Übereinkommen außer Kraft tritt.
a) Unterzeichnung, die nicht der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung bedarf; oder
b) Unterzeichnung, die der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung bedarf, gefolgt von der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung; oder
c) Beitritt.
(3) Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt erfolgen gemäß Artikel 25 dieses Protokolls durch Hinterlegung der betreffenden Urkunde beim Depositar.
(4) Vorbehalte zu diesem Protokoll können in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht angemeldet und jederzeit durch eine diesbezügliche Erklärung an den Depositar zurückgezogen werden.