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BGBl. III Nr. 132/2005

kundgemacht 04.08.2005 RIS↗Parlament↗
Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits samt Anhängen, Schlussakte und Berichtigungsprotokoll
Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits samt Anhängen, Schlussakte und Berichtigungsprotokoll
Kundmachung BGBl. III Nr. 132/2005× zu Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile neu § 0↗RIS↗
Art. 22neu
in Kraft ab 01.03.2005 · idF BGBl. III Nr. 132/2005 Art. 22↗RIS↗

ARTIKEL 22

Zusammenarbeit im Energiebereich

(1)        Mit der Zusammenarbeit der Vertragsparteien sollen die Wirtschaftsbeziehungen in Schlüsselsektoren wie Wasserkraft, Erdgas und Erdöl, erneuerbare Energie, energiesparende Technologie und Elektrifizierung des ländlichen Raums gefestigt werden.

(2)        Ziel der Zusammenarbeit ist unter anderem

  1. Litera a
    ein Informationsaustausch in jeder geeigneten Form, einschließlich der Einrichtung von Datenbanken, zu denen die zuständigen Stellen beider Vertragsparteien Zugang haben, Ausbildung und Konferenzen;
  2. Litera b
    der Transfer von Technologie;
  3. Litera c
    die Erstellung diagnostischer Studien und vergleichender Analysen und die Durchführung von Programmen durch die zuständigen Stellen beider Vertragsparteien;
  4. Litera d
    die Beteiligung öffentlicher und privater Wirtschaftsbeteiligter aus beiden Regionen an Projekten im Bereich der technologischen Entwicklung und der gemeinsamen Infrastruktur, einschließlich Netzen mit anderen Ländern der Region;
  5. Litera e
    gegebenenfalls der Abschluss spezifischer Abkommen in Schlüsselbereichen von beiderseitigem Interesse;
  6. Litera f
    die Unterstützung der für Energiefragen und für die Formulierung der Energiepolitik zuständigen chilenischen Stellen.