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BGBl. III Nr. 21/2005

kundgemacht 18.02.2005 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände samt Anlagen
Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände samt Anlagen
Kundmachung BGBl. III Nr. 21/2005× zu Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände×

Änderungen durch diese Kundmachung

Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände neu § 0↗RIS↗
Art. 22neu
in Kraft ab 18.01.2004 · idF BGBl. III Nr. 21/2005 Art. 22↗RIS↗

Artikel 22

Grundregeln für das Anbordkommen und Kontrollen gemäß Artikel 21

Ziffer eins Der Kontrollstaat trägt dafür Sorge, dass seine gehörig befugten Inspektoren:

  1. Litera a
    sich dem Schiffskapitän gegenüber ausweisen und eine Durchschrift des Wortlauts der einschlägigen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen bzw. der nach diesen Maßnahmen für das fragliche Gebiet auf Hoher See geltenden Regeln und Vorschriften vorlegen:
  2. Litera b
    die Unterrichtung des Flaggenstaates veranlassen, wenn sie an Bord kommen und kontrollieren;
  3. Litera c
    nicht das Recht und die Möglichkeit des Kapitäns behindern, sich während des Anbordkommens und der Kontrolle mit den Behörden des Flaggenstaates in Verbindung zu setzen;
  4. Litera d
    dem Kapitän und den Behörden des Flaggenstaates eine Durchschrift ihres Kontrollberichts übergeben und in diesem Bericht alle vom Kapitän gewünschten Einwände und Erklärungen vermerken;
  5. Litera e
    das Schiff nach Durchführung der Kontrolle sofort verlassen, wenn sich keine Anzeichen für einen schwer wiegenden Verstoß feststellen lassen; und
  6. Litera f
    die Anwendung von Gewalt vermeiden, es sei denn, ihre eigene Sicherheit ist bedroht oder sie werden in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben behindert. Bei der Anwendung von Gewalt ist ein den Umständen angemessenes Maß zu wahren.

Ziffer 2 Die gehörig befugten Inspektoren eines Kontrollstaates haben das Recht, das Schiff, seine Lizenz, Fanggeräte, Ausrüstungen, Unterlagen, Einrichtungen, Fisch und Fischereierzeugnisse sowie alle zur Überprüfung der Einhaltung der einschlägigen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen erforderlichen Dokumente zu kontrollieren.

Ziffer 3 Der Flaggenstaat trägt dafür Sorge, dass die Schiffskapitäne:

  1. Litera a
    dem sofortigen und sicheren Anbordkommen der Inspektoren zustimmen und dieses erleichtern;
  2. Litera b
    bei der nach diesen Grundregeln durchgeführten Kontrolle des Schiffes behilflich sind;
  3. Litera c
    die Inspektoren bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht behindern, einschüchtern oder stören;
  4. Litera d
    den Inspektoren gestatten, sich beim Anbordkommen und während der Kontrolle mit den Behörden des Flaggenstaates und des Kontrollstaates in Verbindung zu setzen;
  5. Litera e
    die Inspektoren angemessen aufnehmen, soweit erforderlich einschließlich Verpflegung und Unterkunft; und
  6. Litera f
    das Vonbordgehen der Inspektoren erleichtern.

Ziffer 4 Weigert sich der Kapitän eines Schiffes, Inspektoren nach den Bestimmungen dieses Artikels und des Artikels 21 an Bord zu nehmen und Kontrollen durchführen zu lassen, so weist der Flaggenstaat – wenn das Anbordkommen und die Kontrollen nicht aus Gründen der Sicherheit auf See nach allgemein anerkannten internationalen Regeln, Vorschriften und Praktiken verschoben werden müssen – den Schiffskapitän an, Anbordkommen und Kontrollen unverzüglich geschehen zu lassen, und leistet der Kapitän dieser Anweisung nicht Folge, so setzt der Flaggenstaat die Fanggenehmigung des Schiffes aus und ordnet die sofortige Rückkehr des Schiffes in den Hafen an. Der Flaggenstaat setzt, sollten die in diesem Absatz genannten Umstände eintreten, den Kontrollstaat davon in Kenntnis, welche Maßnahmen er ergriffen hat.