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BGBl. III Nr. 89/2005

kundgemacht 14.06.2005 RIS↗Parlament↗
Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen samt Anlagen
Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen samt Anlagen
Kundmachung BGBl. III Nr. 89/2005× zu Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen – Protokoll von Kyoto ×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen – Protokoll von Kyoto neu § 0↗RIS↗
Art. 22neu
in Kraft ab 16.02.2005 · idF BGBl. III Nr. 89/2005 Art. 22↗RIS↗

Artikel 22

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei hat eine Stimme, sofern nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2,Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien dieses Protokolls sind. Eine solche Organisation übt ihr Stimmrecht nicht aus, wenn einer ihrer Mitgliedstaaten sein Stimmrecht ausübt, und umgekehrt.