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BGBl. III Nr. 150/2006

kundgemacht 12.09.2006 RIS↗Parlament↗
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Instandhaltung der Grenzzeichen sowie die Vermessung und Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze samt Schlussprotokoll, Notenwechsel und Anlagen
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Instandhaltung der Grenzzeichen sowie die Vermessung und Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze samt Schlussprotokoll, Notenwechsel und Anlagen
Kundmachung BGBl. III Nr. 150/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsgrenze Österreich – Italien (Grenzzeichen, Vermessung, Vermarkung) neu § 0↗RIS↗
Art. 22neu
in Kraft ab 01.09.2006 · idF BGBl. III Nr. 150/2006 Art. 22↗RIS↗

Artikel 22

  1. Absatz eins,Die Kommission hat Richtlinien für die Instandhaltung der Grenzzeichen sowie für die Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze nach dem jeweiligen letzten Stand der Wissenschaft und der Technik sowie nach den Erfordernissen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit festzusetzen.
  2. Absatz 2,Die Kommission ist ermächtigt, in Bezug auf Form, Maße, Material, Gestaltung und Bezeichnung der Grenzzeichen von den im Grenzurkundenwerk enthaltenen Angaben abzuweichen, soweit dies notwendig oder zweckmäßig ist.