Absatz eins,Die Kommission hat Richtlinien für die Instandhaltung der Grenzzeichen sowie für die Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze nach dem jeweiligen letzten Stand der Wissenschaft und der Technik sowie nach den Erfordernissen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit festzusetzen.
BGBl. III Nr. 150/2006
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Instandhaltung der Grenzzeichen sowie die Vermessung und Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze samt Schlussprotokoll, Notenwechsel und Anlagen
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Instandhaltung der Grenzzeichen sowie die Vermessung und Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze samt Schlussprotokoll, Notenwechsel und Anlagen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 22neu
Artikel 22
- Absatz 2,Die Kommission ist ermächtigt, in Bezug auf Form, Maße, Material, Gestaltung und Bezeichnung der Grenzzeichen von den im Grenzurkundenwerk enthaltenen Angaben abzuweichen, soweit dies notwendig oder zweckmäßig ist.