BGBl. III Nr. 87/2007
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Energiegemeinschaft über den Sitz des Sekretariats der Energiegemeinschaft
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Energiegemeinschaft über den Sitz des Sekretariats der Energiegemeinschaft
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 22neu
Artikel 22
Übergangsbestimmung
1) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens gilt der Verein „Das interimistische Sekretariat der Energiegemeinschaft für Südosteuropa - iSEG” mit Sitz in Wien, entstanden am 4. April 2005 gemäß GZ XV- 6861 der Bundespolizeidirektion Wien vom 1. April 2005, als aufgelöst.
2) Das Vereinsvermögen mit allen Forderungen und Verbindlichkeiten geht auf die Energiegemeinschaft über, wobei dieser Vermögenstransfer für Zwecke der steuerlichen Beurteilung der Vereinsauflösung als satzungskonform gilt.