Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 108/2008

kundgemacht 21.08.2008 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Namibia über die Förderung und den Schutz von Investitionen samt Protokoll
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Namibia über die Förderung und den Schutz von Investitionen samt Protokoll
Kundmachung BGBl. III Nr. 108/2008× zu Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Namibia)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Namibia) neu § 0↗RIS↗
Art. 22neu
in Kraft ab 01.09.2008 · idF BGBl. III Nr. 108/2008 Art. 22↗RIS↗

ARTIKEL 22

Schiedsurteile

  1. Absatz eins,Das Schiedsgericht legt in seinem Schiedsurteil seine Rechts- und Tatsachenfeststellungen samt ihren Begründungen dar und kann auf Verlangen einer Partei Rechtsschutz in folgender Form gewähren:
    1. Litera a
      eine Erklärung, dass eine Handlung einer Partei eine Zuwiderhandlung gegen ihre Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen darstellt;
    2. Litera b
      eine Empfehlung, dass eine Partei ihre Handlungen mit ihren Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen in Einklang bringen möge;
    3. Litera c
      eine Entschädigung in Geld für Verluste oder Schaden, den der Investor der antragstellenden Partei oder seine Investition erlitten hat, oder
    4. Litera d
      jede sonstige Form des Rechtsschutzes, dem die Partei, gegen die das Schiedsurteil ergeht, zustimmt, einschließlich Rückerstattung in Form von Sachleistungen an einen Investor.
  2. Absatz 2,Das Schiedsurteil ist für die Streitparteien endgültig und bindend.