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BGBl. III Nr. 34/2010

kundgemacht 09.04.2010 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus
Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus
Kundmachung BGBl. III Nr. 34/2010× zu Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus neu § 0↗RIS↗
Art. 22neu
in Kraft ab 01.04.2010 · idF BGBl. III Nr. 34/2010 Art. 22↗RIS↗

Artikel 22 – Unaufgeforderte Übermittlung von Informationen

1 Unbeschadet ihrer eigenen Ermittlungen oder Verfahren können die zuständigen Behörden einer Vertragspartei ohne vorheriges Ersuchen den zuständigen Behörden einer anderen Vertragspartei Informationen übermitteln, die sie im Rahmen ihrer eigenen Ermittlungen gewonnen haben, wenn sie der Auffassung sind, dass die Übermittlung dieser Informationen der Vertragspartei, welche die Informationen empfängt, bei der Einleitung oder Durchführung von Ermittlungen oder Verfahren helfen oder dazu führen könnte, dass diese Vertragspartei ein Ersuchen nach diesem Übereinkommen stellt.

2 Die Vertragspartei, welche die Informationen zur Verfügung stellt, kann nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts Bedingungen für die Verwendung dieser Informationen durch die Vertragspartei, welche die Informationen empfängt, festlegen.

3 Die Vertragspartei, welche die Informationen empfängt, ist an diese Bedingungen gebunden.

4 Jede Vertragspartei kann jedoch jederzeit durch eine Erklärung, die an den Generalsekretär des Europarats gerichtet wird, erklären, dass sie sich das Recht vorbehält, nicht an die Bedingungen gebunden zu sein, die nach Absatz 2 von der Vertragspartei, welche die Informationen zur Verfügung stellt, festgelegt worden sind, sofern sie nicht zuvor über die Art dieser Informationen unterrichtet worden ist und deren Übermittlung zustimmt.