bei beidseitigem Einvernehmen zwischen der Republik Österreich und den Organisationen;
BGBl. III Nr. 23/2011
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Internationalen Finanz-Corporation und der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur über die Einrichtung von Verbindungsbüros in Wien
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Internationalen Finanz-Corporation und der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur über die Einrichtung von Verbindungsbüros in Wien
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 22neu
Artikel 22
INKRAFTTRETEN UND DAUER DES ABKOMMENS
(1) Das Abkommen tritt zwischen der Republik Österreich und jeder der Organisationen am ersten Tage des zweiten Monats in Kraft, nachdem die Republik Österreich und die jeweilige Organisation einander vom Abschluss der Verfahren in Kenntnis gesetzt haben, die erforderlich sind, damit das Abkommen für beide Parteien bindende Wirkung erlangt.
(2) Dieses Abkommen tritt außer Kraft
- Absatz a,
- Absatz b,zwischen der Republik Österreich und einer Organisation nach Ablauf von sechs Monaten nach schriftlicher Kündigungserklärung durch eine Partei; dies hat keinen Einfluss auf den Weiterbestand des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den übrigen Organisationen; oder
- Absatz c,bei Beendigung der Aktivitäten des Büros einer Organisation in Österreich; dies hat keinen Einfluss auf den Weiterbestand des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den übrigen Organisationen.