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BGBl. III Nr. 9/2011

kundgemacht 18.01.2011 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Kundmachung BGBl. III Nr. 9/2011× zu Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (China)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (China) neu § 0↗RIS↗
Art. 22neu
in Kraft ab 01.01.2011 · idF BGBl. III Nr. 9/2011 Art. 22↗RIS↗

Artikel 22

METHODEN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG

Die Doppelbesteuerung wird wie folgt vermieden:

(1)         In der Sonderverwaltungsregion Hongkong:

Nach Maßgabe der Bestimmungen der Gesetze der Sonderverwaltungsregion Hongkong über die Anrechnung der in einer anderen Jurisdiktion gezahlten Steuer auf die Steuer der Sonderverwaltungsregion Hongkong (die die allgemeinen Grundsätze dieses Artikels nicht beeinträchtigen) wird die nach österreichischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für Einkünfte, die von einer in der Sonderverwaltungsregion Hongkong ansässigen Person aus österreichischen Quellen bezogen werden, unmittelbar oder im Abzugsweg gezahlte österreichische Steuer auf die für diese Einkünfte zu zahlende Steuer der Sonderverwaltungsregion Hongkong angerechnet. Die Anrechnung darf jedoch den Betrag der Steuer der Sonderverwaltungsregion Hongkong nicht übersteigen, der gemäß den Steuergesetzen der Sonderverwaltungsregion Hongkong auf dieses Einkommen entfällt.

(2)         In Österreich:

(a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Sonderverwaltungsregion Hongkong besteuert werden und werden diese Einkünfte oder dieses Vermögen dort besteuert, so nimmt Österreich vorbehaltlich der Litera b bis e diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus.

(b)         Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 12 und Artikel 13 Absatz 4 in der Sonderverwaltungsregion Hongkong besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Sonderverwaltungsregion Hongkong gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus der Sonderverwaltungsregion Hongkong bezogenen Einkünfte entfällt.

(c) Dividenden im Sinne des Artikels 10 Absatz 2 Litera b,, die von einer in der Sonderverwaltungsregion Hongkong ansässigen Gesellschaft an eine in Österreich ansässige Gesellschaft gezahlt werden, sind, vorbehaltlich der entsprechenden Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts Österreichs, aber ungeachtet allfälliger nach diesem Recht abweichender Mindestbeteiligungserfordernisse, in Österreich von der Besteuerung ausgenommen.

(d)         Einkünfte oder Vermögen einer in Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.

(e)         Lit. a gilt nicht für Einkünfte oder Vermögen einer in Österreich ansässigen Person, wenn die Sonderverwaltungsregion Hongkong dieses Abkommen so anwendet, dass die Sonderverwaltungsregion Hongkong diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung ausnimmt oder Absatz 2 des Artikels 10 oder des Artikels 12 auf diese Einkünfte anwendet.