BGBl. III Nr. 301/2013
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern samt Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern samt Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 22neu
Artikel 22, Besteuerung im Veranlagungsverfahren in der Republik Österreich
Die nach Artikel 18 Absatze 1 und 2 erhobene Steuer gilt als in der Republik Österreich erhobene Kapitalertragsteuer nach Paragraph 93 EStG.