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BGBl. III Nr. 301/2013

kundgemacht 08.11.2013 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern samt Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern samt Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen
Kundmachung BGBl. III Nr. 301/2013× zu Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein) neu § 0↗RIS↗
Art. 22neu
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. III Nr. 301/2013 Art. 22↗RIS↗

Artikel 22, Besteuerung im Veranlagungsverfahren in der Republik Österreich

Die nach Artikel 18 Absatze 1 und 2 erhobene Steuer gilt als in der Republik Österreich erhobene Kapitalertragsteuer nach Paragraph 93 EStG.