BGBl. III Nr. 60/2015
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Indien über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Indien über soziale Sicherheit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 22neu
Artikel 22
Streitbeilegung
Ziffer eins Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten lösen alle Fragen, die in der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehen, soweit möglich, in Übereinstimmung mit dem Geist und den Grundsätzen dieses Abkommens.
Ziffer 2 Die Vertragsstaaten beraten sich ohne Verzug auf Ersuchen eines Vertragsstaates über jene Angelegenheiten, die nicht von den zuständigen Behörden nach Absatz 1 dieses Artikels gelöst werden konnten.