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BGBl. III Nr. 60/2015

kundgemacht 06.05.2015 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Indien über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Indien über soziale Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 60/2015× zu Soziale Sicherheit (Indien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (Indien) neu § 0↗RIS↗
Art. 22neu
in Kraft ab 01.07.2015 · idF BGBl. III Nr. 60/2015 Art. 22↗RIS↗

Artikel 22

Streitbeilegung

Ziffer eins Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten lösen alle Fragen, die in der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehen, soweit möglich, in Übereinstimmung mit dem Geist und den Grundsätzen dieses Abkommens.

Ziffer 2 Die Vertragsstaaten beraten sich ohne Verzug auf Ersuchen eines Vertragsstaates über jene Angelegenheiten, die nicht von den zuständigen Behörden nach Absatz 1 dieses Artikels gelöst werden konnten.