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BGBl. III Nr. 12/2016

kundgemacht 21.01.2016 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China über Flugverkehrsdienste
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China über Flugverkehrsdienste
Kundmachung BGBl. III Nr. 12/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über Flugverkehrsdienste (China) neu § 0↗RIS↗
Art. 22neu
in Kraft ab 13.01.2016 · idF BGBl. III Nr. 12/2016 Art. 22↗RIS↗

ARTIKEL 22

Inkrafttreten

Jede Vertragspartei setzt die andere Vertragspartei schriftlich über die Erfüllung ihrer jeweiligen Anforderungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens in Kenntnis. Dieses Abkommen tritt am dreißigsten (30) Tag nach der letzten Inkenntnissetzung in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die von ihren jeweiligen Regierungsangehörigen befugten unterfertigten Bevollmächtigungen dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Wien am 19. Oktober 2015 in zweifacher Ausfertigung in englischer Sprache.