BGBl. III Nr. 208/2017
Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits
Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 22neu
ARTIKEL 22
Kapitalverkehr
Die Vertragsparteien bemühen sich, den Kapitalverkehr zu erleichtern, um die Ziele des Abkommens zu fördern.