Absatz eins,In Bezug auf Island wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
- Litera aBezieht eine in Island ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Österreich besteuert werden, so rechnet Island:
- Litera iauf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Österreich gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht;
- Sub-Litera, i, iauf die vom Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Österreich gezahlten Steuer vom Vermögen entspricht.
Der anzurechnende Betrag darf jedoch in beiden Fällen den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen oder vom Vermögen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte oder das Vermögen, das in Österreich besteuert werden darf, entfällt. - Litera bEinkünfte oder Vermögen einer in Island ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Island auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Island bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.