BGBl. III Nr. 94/2020
Protokoll zwischen der Republik Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung zur Abänderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds
Protokoll zwischen der Republik Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung zur Abänderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds
132
§ 0↗RIS↗
Art. 22geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
Artikel 22
Angestellte des Fonds genießen in und gegenüber der Republik Österreich folgende Privilegien und Immunitäten: von OFID
(i) ihre Einrichtungsgegenstände Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und persönliche Habe in einem oder mehreren getrennten Transporten von der Ausländerregistrierung für sich selbst, ihre Ehegatten, ihre unterhaltsberechtigten Verwandten und danach die notwendigen Ergänzungen andere Haushaltsangehörige;
(iij) alle vier Jahre einen Kraftwagen Ehegatten und unterhaltsberechtigte Verwandte, die im selben Haushaltleben, haben im Einklang mit dem österreichischen Recht bevorzugten Zugang zum Arbeitsmarkt. Sofern sie eine gewinnbringende Beschäftigung ausüben, finden in Bezug auf diese Beschäftigung Vorrechte und Befreiungen keine Anwendung. Dieses Privileg wird gemäß den im Anhang 2 festgelegten Bestimmungen eingeräumt;
(l) die Befugnis, in der Republik Österreich oder anderswo ausländische Wertpapiere, Guthaben in fremden Währungen und andere bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte, letztere unter den auch für österreichische Staatsbürger geltenden Bedingungen, zu erwerben und zu besitzen; weiters das Recht, bei Beendigung ihres Dienstverhältnisses bei OFID ohne Verbote und Beschränkungen ihre Zahlungsmittel auf gesetzlich zulässigem Wege in der gleichen Währung und bis zu denselben Beträgen auszuführen, wie sie sie in die Republik Österreich eingeführt haben und die Zinsen oder Erträge, die daraus entstanden sind sowie alle Beträge, der gesparten Gehälter und die Zinsen oder Erträge daraus, die sie durch ihre amtliche Tätigkeit für OFID verdient haben, auszuführen;
(m) vorbehaltlich der obigen Bestimmungen die Freiheit, über die durch dieses Abkommen gewährten Erleichterungen hinaus Transfers in andere Länder durchzuführen;
(n) den gleichen Schutz und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten für sich selbst, ihre Ehegatten, ihre unterhaltsberechtigten Verwandten und sonstige Haushaltangehörige, wie sie die Regierung Mitgliedern des diplomatischen Personal diplomatischer Vertretungsbehörden in Österreich in Zeiten internationaler Krisen eingeräumt;
(o) das Recht, zum persönlichen Gebrauch steuer- und abgabenfrei sowie frei von Einfuhrverboten und -beschränkungen Folgendes einzuführen:
(i) ihre Einrichtungsgegenstände und persönliche Habe in einem oder mehreren getrennten Transporten und danach die notwendigen Ergänzungen dazu;
(ii) alle vier Jahre ein Kraftfahrzeug;
(iii) beschränkte Mengen bestimmter Artikel, die zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch, jedoch nicht für Geschenk- oder Verkaufszwecke bestimmt sind; OFID hat das Recht ein eigenes Commissary einzurichten oder seinen Angestellten erhalten Zugang zum VIC Commissary oder einem der bestehenden Commissaries in Wien; die nähere Regelung der Ausübung dieses Rechts wird in einem Zusatzabkommen getroffen;
(p) für sich und ihre Familienangehörigen, unter den auch für österreichische Staatsbürger geltenden Bedingungen, das Recht auf Zugang zu Universitäten und anderen höheren Bildungslehranstalten zwecks akademischen oder postgradualen Studiums und zur Inanspruchnahme verwandter Ausbildungsmöglichkeiten, die zum Erwerb von entsprechenden, in Österreich erforderlichen Bildungs- und Berufsbefähigungen führen.
(2) Die Angestellten von OFID und deren im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, auf die sich dieses Abkommen bezieht, sind von den Leistungen aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder einer Einrichtung mit gleichartigen Funktionen ausgeschlossen. Dies gilt nicht für österreichische Staatsbürger, Personen anderer Staatsbürgerschaft, die aufgrund der Rechtsvorschriften der Europäischen Union gleichgestellt sind, oder Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich.
(3) Wenn es aufgrund einer behördlichen oder richterlichen Entscheidung zu einer Pfändung der von OFID an einen Angestellten zu zahlenden Gehälter, Bezüge oder Entschädigungen kommt, gilt OFIDs Immunität von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung in Bezug auf solche Gehälter, Bezüge oder Entschädigungen nicht, es sei denn, OFID teilt den zuständigen Behörden innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag der Benachrichtigung über die betreffende Entscheidung mit, dass er nicht auf seine Immunität verzichtet.
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