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BGBl. III Nr. 94/2020

kundgemacht 06.07.2020 RIS↗Parlament↗
Protokoll zwischen der Republik Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung zur Abänderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds
Protokoll zwischen der Republik Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung zur Abänderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds
Kundmachung BGBl. III Nr. 94/2020× zu Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds 132 § 0↗RIS↗
Art. 22geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
in Kraft 10.05.1982 – 31.07.2020 · idF BGBl. Nr. 248/1982 · danach: BGBl. III Nr. 94/2020 Art. 22↗RIS↗
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. III Nr. 94/2020 Art. 22↗RIS↗
Artikel 22
Angestellte des Fonds genießen in und gegenüber der Republik Österreich folgende Privilegien und Immunitäten: von OFID
a (1) Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in bezug auf die Angestellte von ihnen OFID genießen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und in bezug auf alle von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gesetzten Handlungen, wobei diese Befreiung auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen nicht mehr Angestellte des Fonds sind; gegenüber der Republik Österreich folgende Privilegien und Immunitäten:
b (a) Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in Bezug auf die von ihnen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und ihres Dienstgepäcks alle in ihrer dienstlichen Eigenschaft gesetzten Handlungen; wobei diese Befreiung auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen nicht mehr Angestellte von OFID sind;
c (b) Schutz vor Durchsuchung des Dienstgepäcks und, falls der Angestellte unter Artikel 23 fällt, Schutz vor Durchsuchung des Beschlagnahme ihres privaten und dienstlichen Gepäcks;
d) Befreiung von der Besteuerung der Gehälter, Bezüge, Vergütungen und Ruhegenüsse, die sie vom Fonds für gegenwärtige oder frühere Dienste oder im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit beim Fonds erhalten; (c) Schutz vor Durchsuchung des Dienstgepäcks; und, wenn der Angestellte vom Anwendungsbereich des Artikels 23 umfasst ist, Schutz vor Durchsuchung desprivaten Gepäcks;
e) Befreiung von jeder Art Besteuerung von Einkommen, die aus Quellen außerhalb der Republik Österreich stammen; (d) Befreiung von der Besteuerung der Gehälter, Bezüge, Vergütungen und Ruhegenüsse, die sie von OFID für frühere oder gegenwärtige Dienste oder im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bei OFID erhalten;
f) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Ausländerregistrierung für sich selbst, ihre Ehegatten, ihre unterhaltsberechtigten Verwandten und andere Haushaltsangehörige; (e) Befreiung von der Besteuerung von Leistungen, die sich aus der Zugehörigkeit zum österreichischen Sozialversicherungssystem ergeben;
g) die Befugnis, in der Republik Österreich oder anderswo ausländische Wertpapiere, Guthaben in fremden Währungen und andere bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte, letztere jedoch nur unter den auch für österreichische Staatsbürger geltenden Bedingungen, zu erwerben und zu besitzen, sowie das Recht, bei Beendigung ihres Dienstverhältnisses beim Fonds ohne Vorbehalte oder Beschränkungen ihre Zahlungsmittel auf gesetzlich zulässigem Wege in der gleichen Währung und bis zu denselben Beträgen auszuführen, wie sie sie in die Republik Österreich eingeführt haben, zuzüglich der aufgelaufenen Zinsen, und alle Beträge zu transferieren, die sie von ihren in amtlicher Funktion beim Fonds verdienten Gehältern erspart haben, zuzüglich der aufgelaufenen Zinsen; (f) Befreiung von der Besteuerung aller Einkünfte und Vermögenswerte der Angestellten und ihrer im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, sofern diese Einkünfte aus Quellen außerhalb der Republik Österreich stammen oder sich diese Vermögenswerte außerhalb der Republik Österreich befinden;
h) den gleichen Schutz und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten für sich selbst, ihre Ehegatten, ihre unterhaltsberechtigten Verwandten und sonstige Haushaltsangehörige wie sie die Regierung den Mitgliedern vergleichbaren Ranges der diplomatischen Vertretungsbehörden in der Republik Österreich in Zeiten internationaler Krisen einräumt; (g) Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer, ausgenommen jener auf in der Republik Österreich befindlichen Liegenschaften, sofern die Verpflichtung zur Bezahlung solcher Steuern allein aus der Tatsache entsteht, dass die Angestellten und Mitglieder ihres Haushalts ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Republik Österreich haben oder beibehalten;
i (h) das Recht, zum persönlichen Gebrauch steuer- und abgabenfrei sowie frei Befreiung von Einfuhrverboten der Kraftfahrzeugsteuer und -beschränkungen folgendes einzuführen: der motorbezogenen Versicherungssteuer;
(i) ihre Einrichtungsgegenstände Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und persönliche Habe in einem oder mehreren getrennten Transporten von der Ausländerregistrierung für sich selbst, ihre Ehegatten, ihre unterhaltsberechtigten Verwandten und danach die notwendigen Ergänzungen andere Haushaltsangehörige;
(iij) alle vier Jahre einen Kraftwagen Ehegatten und unterhaltsberechtigte Verwandte, die im selben Haushaltleben, haben im Einklang mit dem österreichischen Recht bevorzugten Zugang zum Arbeitsmarkt. Sofern sie eine gewinnbringende Beschäftigung ausüben, finden in Bezug auf diese Beschäftigung Vorrechte und Befreiungen keine Anwendung. Dieses Privileg wird gemäß den im Anhang 2 festgelegten Bestimmungen eingeräumt;
(iii) beschränkte Mengen bestimmter Artikel, die zum persönlichen Gebrauch und Verbrauch, jedoch nicht für Geschenk- oder Verkaufszwecke bestimmt sind; der Fonds ist berechtigt, ein eigenes „Commissary” einzurichten, oder seine Angestellten werden Zugang zum „Commissary” des IZW oder zu einem der in Wien bestehenden „Commissaries” erhalten; zur Regelung der Ausübung dieser Rechte wird ein Zusatzabkommen abgeschlossen werden. (k) Befreiung vom nationalen Dienst, jedoch mit der Maßgabe, dass sich diese Befreiung bei österreichischen Staatsbürgern auf jene Angestellten beschränkt, deren Namen im Hinblick auf ihre Aufgaben in einer vom Generaldirektorerstellten und der Regierung übermittelten Liste aufscheinen; die weitere Maßgabe besteht darin, dass im Falle der Einberufung anderer Angestellter zum nationalen Dienst, die österreichische Staatsbürger sind und auf dieser Liste nicht aufscheinen, die Regierung über Ersuchen des Generaldirektor einen zeitweiligen Aufschub der Einberufung für solche Angestellte in dem Ausmaßeinräumt, als dies zur Vermeidung der Unterbrechung einer wesentlichen Arbeit bei OFID nötig ist;
(l) die Befugnis, in der Republik Österreich oder anderswo ausländische Wertpapiere, Guthaben in fremden Währungen und andere bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte, letztere unter den auch für österreichische Staatsbürger geltenden Bedingungen, zu erwerben und zu besitzen; weiters das Recht, bei Beendigung ihres Dienstverhältnisses bei OFID ohne Verbote und Beschränkungen ihre Zahlungsmittel auf gesetzlich zulässigem Wege in der gleichen Währung und bis zu denselben Beträgen auszuführen, wie sie sie in die Republik Österreich eingeführt haben und die Zinsen oder Erträge, die daraus entstanden sind sowie alle Beträge, der gesparten Gehälter und die Zinsen oder Erträge daraus, die sie durch ihre amtliche Tätigkeit für OFID verdient haben, auszuführen;
(m) vorbehaltlich der obigen Bestimmungen die Freiheit, über die durch dieses Abkommen gewährten Erleichterungen hinaus Transfers in andere Länder durchzuführen;
(n) den gleichen Schutz und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten für sich selbst, ihre Ehegatten, ihre unterhaltsberechtigten Verwandten und sonstige Haushaltangehörige, wie sie die Regierung Mitgliedern des diplomatischen Personal diplomatischer Vertretungsbehörden in Österreich in Zeiten internationaler Krisen eingeräumt;
(o) das Recht, zum persönlichen Gebrauch steuer- und abgabenfrei sowie frei von Einfuhrverboten und -beschränkungen Folgendes einzuführen:
(i) ihre Einrichtungsgegenstände und persönliche Habe in einem oder mehreren getrennten Transporten und danach die notwendigen Ergänzungen dazu;
(ii) alle vier Jahre ein Kraftfahrzeug;
(iii) beschränkte Mengen bestimmter Artikel, die zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch, jedoch nicht für Geschenk- oder Verkaufszwecke bestimmt sind; OFID hat das Recht ein eigenes Commissary einzurichten oder seinen Angestellten erhalten Zugang zum VIC Commissary oder einem der bestehenden Commissaries in Wien; die nähere Regelung der Ausübung dieses Rechts wird in einem Zusatzabkommen getroffen;
(p) für sich und ihre Familienangehörigen, unter den auch für österreichische Staatsbürger geltenden Bedingungen, das Recht auf Zugang zu Universitäten und anderen höheren Bildungslehranstalten zwecks akademischen oder postgradualen Studiums und zur Inanspruchnahme verwandter Ausbildungsmöglichkeiten, die zum Erwerb von entsprechenden, in Österreich erforderlichen Bildungs- und Berufsbefähigungen führen.
(2) Die Angestellten von OFID und deren im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, auf die sich dieses Abkommen bezieht, sind von den Leistungen aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder einer Einrichtung mit gleichartigen Funktionen ausgeschlossen. Dies gilt nicht für österreichische Staatsbürger, Personen anderer Staatsbürgerschaft, die aufgrund der Rechtsvorschriften der Europäischen Union gleichgestellt sind, oder Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich.
(3) Wenn es aufgrund einer behördlichen oder richterlichen Entscheidung zu einer Pfändung der von OFID an einen Angestellten zu zahlenden Gehälter, Bezüge oder Entschädigungen kommt, gilt OFIDs Immunität von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung in Bezug auf solche Gehälter, Bezüge oder Entschädigungen nicht, es sei denn, OFID teilt den zuständigen Behörden innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag der Benachrichtigung über die betreffende Entscheidung mit, dass er nicht auf seine Immunität verzichtet.
Schlagworte
Einkommensteuer, Zoll, Einfuhrbeschränkung, Geschenkzweck, Bildungsbefähigung