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BGBl. Nr. 55/1927

kundgemacht 26.02.1927 RIS↗
Übereinkommen über die Nutzbarmachung von Wasserkräften, an denen mehrere Staaten beteiligt sind, und Unterzeichnungsprotokoll.
Kundmachung BGBl. Nr. 55/1927× zu Übereinkommen über die Nutzbarmachung von Wasserkräften×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Nutzbarmachung von Wasserkräften neu § 0↗RIS↗
Art. 22neu
in Kraft ab 20.04.1927 · idF BGBl. Nr. 55/1927 Art. 22↗RIS↗

Artikel 22.

Die Revision des Übereinkommens kann jederzeit von einem Drittel der Vertragsstaaten beantragt werden.

Zu Urkund dessen haben die obengenannten Bevollmächtigten das Übereinkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Genf, den 9. Dezember 1923, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Völkerbundsekretariats hinterlegt bleibt.