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BGBl. II Nr. 2/1934

kundgemacht 01.05.1934 RIS↗
Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich.
Kundmachung BGBl. II Nr. 2/1934× zu Konkordat (Heiliger Stuhl)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Konkordat (Heiliger Stuhl) neu § 0↗RIS↗
Art. 22neu
in Kraft ab 01.05.1934 · idF BGBl. II Nr. 2/1934 Art. 22↗RIS↗

Artikel römisch 22 . Alle anderen auf kirchliche Personen oder Dinge bezüglichen Materien, welche in den vorhergehenden Artikeln nicht behandelt wurden, werden dem geltenden kanonischen Recht gemäß geregelt werden.

Sollte sich in Zukunft irgendeine Schwierigkeit bezüglich der Auslegung der vorstehenden Artikel ergeben oder die Regelung einer in diesem Konkordate nicht behandelten, kirchliche Personen oder Dinge betreffenden Frage, die auch den staatlichen Bereich berührt, notwendig werden, so werden der Heilige Stuhl und die Bundesregierung im gemeinsamen Einverständnis eine freundschaftliche Lösung herbeiführen, beziehungsweise eine einvernehmliche Regelung treffen.

Mit dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Konkordates werden alle in Österreich noch in Geltung stehenden Gesetze und Verordnungen, insoweit sie mit den Bestimmungen dieses Konkordates in Widerspruch stehen, außer Kraft treten.