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BGBl. Nr. 383/1984

kundgemacht 09.10.1984 RIS↗
383. Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung zur Durchführung des Allgemeinen Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik über Soziale Sicherheit
Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung vom 1. September 1972 zur Durchführung des Allgemeinen Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik über Soziale Sicherheit
Kundmachung BGBl. Nr. 383/1984× zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Frankreich)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit – Durchführung (Frankreich) 14 § 0↗RIS↗
Art. 22aneu
in Kraft ab 01.11.1983 · idF BGBl. Nr. 383/1984 Art. 22a↗RIS↗

Artikel 22a

Bei Durchführung des Artikels 39a des Abkommens hat der Träger, der Vorschüsse, Vorschüssen gleichzusetzende Mehrleistungen oder Fürsorgeleistungen gewährt, den Träger des anderen Staates hievon in Kenntnis zu setzen. Die von letzterem einbehaltenen Nachzahlungsbeträge sind unverzüglich an den forderungsberechtigten Träger zu überweisen.