BGBl. Nr. 222/1955
222. Genfer Abkommen über den Straßenverkehr.
KONFERENZ DER VEREINTEN NATIONEN ÜBER DEN STRASSEN- UND KRAFTFAHRZEUGVERKEHR ABKOMMEN ÜBER DEN STRASSENVERKEHR
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 23neu
Artikel 23
Ziffer eins Die Höchstabmessungen und zulässigen Gesamtgewichte der zum Verkehr auf den Straßen eines Vertragsstaates oder seiner Teilgebiete zugelassenen Fahrzeuge legt die Landesgesetzgebung fest. Auf einzelnen Straßen, die von den Vertragsstaaten durch regionale Abkommen oder, wenn solche Abkommen fehlen, von einem Vertragsstaat allein bestimmt werden, gelten die im Anhang 7 festgelegten Höchstabmessungen und zulässigen Gesamtgewichte.
Ziffer 2 Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch für Oberleitungsomnibusse [Trolleybusse].